Satzung

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Erinnern & Gedenken in Rheinland-Pfalz – Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten, Erinnerungsorte und -initiativen

Präambel

2001 gründeten 19 nicht-staatliche Organisationen die Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und Erinnerungsinitiativen zur NS-Zeit in Rheinland-Pfalz (LAG).

Inzwischen bündelt die LAG als landesweiter Zusammenschluss von AkteurInnen in der Erinnerungs- und Gedenkarbeit in Rheinland-Pfalz ca. 90 Vereine, Institutionen und Initiativen. Diese halten durch ihr Engagement die Erinnerung an die verschiedenen Opfergruppen der NS-Diktatur wach.

Sie suchen und pflegen durch persönliche Kontakte zu deren Angehörigen eine aktive Erinnerungsarbeit.

Die vielfältigen Aktivitäten der LAG-Mitglieder sind u. a.: die Erarbeitung schriftlicher und filmischer Biografien von NS-Opfern, die Erstellung lokaler und regionaler Dokumentationen zur Verbrechens- und Ereignisgeschichte und zur Gedenkarbeit in RLP, insbesondere der jüdischen Friedhöfe und Synagogen, die Erarbeitung von Ausstellungen über und Datenbanken für NS-Opfer, Stolpersteinaktionen und die Gestaltung von Gedenkveranstaltungen. Damit leisten sie zur geschichtlichen Aufarbeitung dieser Zeit einen wichtigen und vielfältigen gesellschaftlichen Beitrag. Gemeinsame Verantwortung ist die fortdauernde Erinnerung an die Verbrechen der NS-Diktatur in Gedenken an die Opfer und in Nachfolge der Überlebenden, denen wir uns verpflichtet fühlen.

Die LAG ist Interessenvertretung der vielfältigen in der Erinnerungsarbeit aktiven zivilgesellschaftlichen Initiativen, Vereinigungen, Vereine, Gedenkstätten und Erinnerungsorte.
Sie nimmt mit ihrer über die Jahre entstandenen fachlichen Expertise zunehmend die Rolle als
Fachverband zur Beratung zu (regional-)historischen Fragen und zur pädagogischen Vermittlung zur Geschichte der NS-Diktatur wahr.

Sie fungiert als Ansprech- und Kooperationspartner für Landesregierung und -verwaltung sowie für bundesweite Zusammenschlüsse und Organisationen mit ähnlicher Aufgabenstellung in anderen Bundesländern und in den Nachbarländern.

Zugleich werden eine Erfassung, Weitergabe und Weiterentwicklung der in jahrzehntelanger Arbeit entstanden Kenntnisse und Fähigkeiten für die künftige Arbeit zunehmend wichtiger. Insbesondere durch das Ende der Zeitzeugenschaft der ersten Generation erscheint es notwendig noch mehr die Lehren aus unserer Gedenk- und Erinnerungsarbeit in den Fokus zu stellen. Gegenwartsbezug und Zukunftsorientierung sind unabdingbar, um einer Wiederholung der Geschichte zu verhindern (Demokratiebildung).

Um der wachsenden Verantwortung und den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen Gedenkarbeit gerecht zu werden und die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, gründen wir aus der LAG heraus den Verein „Erinnern und Gedenken in Rheinland-Pfalz – Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten, Erinnerungsorte und -initiativen“.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Erinnern und Gedenken in Rheinland-Pfalz – Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten, Erinnerungsorte und -initiativen“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“. Er hat seinen Sitz in Mainz.

§ 2 Zweck

Auf dem Gebiet der Erinnerungskultur bezweckt der Verein im Sinne des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Förderung

  1. von Wissenschaft und Forschung;
  2. von Kunst und Kultur;
  3. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  4. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
  5. des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer;
  6. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  7. des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie
  8. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten vorgenannter gemeinnütziger Zwecke unmittelbar selbst durch eigene Projekte oder durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke einer anderen teuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  9. der Kenntnis der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten unveräußerlichen Rechte aller Menschen.

Der Satzungszweck des Vereins wird beispielsweise verwirklicht durch

  1. Vertretung der Interessen von steuerbegünstigten Trägern von Gedenkstätten, Erinnerungsorten und –initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren gegenüber Zivilgesellschaft, Politik, Kultur, Medien und Wirtschaft;
  2. Vergabe von Forschungssaufträgen und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Seminaren;
  3. künstlerische Aktionen (u. a. mit Kulturschaffenden aus Literatur, Musik, Tanz, Theater und den bildenden Künsten) in Auseinandersetzung unter anderen mit Gedenk- und Erinnerungsorten;
  4. konzeptionelle und finanzielle Unterstützung beim Erhalt der authentischen Gedenk- und Erinnerungsorte;
  5. Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Ausstellungen und Vorträgen zur historisch- politischen Bildung;
  6. Herausgabe und finanzielle Förderung von Publikationen;
  7. Vermittlung und Betreuung von Besuchern und Besuchergruppen in Gedenkstätten und an Gedenk- und Erinnerungsorten;
  8. Schulungs- und Informationsveranstaltungen zur Förderung des Dialogs und der Kenntnisse zu Demokratie und Menschenrechten und zur Verhinderung diesbezüglicher gesellschaftlicher Fehlentwicklungen;
  9. sachbezogene und finanzielle Unterstützung des Ehrenamts und der Professionalisierung von Erinnerungsarbeit;
  10. Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an steuerbegünstigte Träger von Gedenkstätten, Erinnerungsorten und –initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren;
  11. Mitwirkung in der bundesweiten Arbeitsgruppe zur Erforschung der NS-„Euthanasie“ und Zwangssterilisation;
  12. Mitwirkung im Verband der Gedenkstätten in Deutschland – Forum der Gedenkstätten,  rinnerungsorte und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und Dokumentationszentren (VGDF).

Der Verein muss zur Verwirklichung seines Satzungszwecks nicht gleichzeitig oder im gleichen Maße in den steuerbegünstigten Förderbereichen nach Abs. 1 tätig sein. Ihm steht es frei, welchen seiner Zwecke er mit welchen Maßnahmen wahrnimmt.

Bei seiner Tätigkeit kann der Verein mit steuerbegünstigten und öffentlichen Organisationen ähnlicher Aufgabenstellung zusammenarbeiten, wo und insoweit dies der Verwirklichung seines Satzungszwecks dient. Er kooperiert mit Akteuren aus Erinnerungskultur und historisch-politischer Bildung, insbesondere der Landeszentrale für politische Bildung Rheinland-Pfalz, und fördert den landes- und bundesweiten Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gedenkstätten und Erinnerungsorte und -initiativen, Arbeitsgemeinschaften und  Dokumentationszentren untereinander.

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins werden zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Vom Verein durchgeführte Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich zugänglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  bschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, soweit er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die Ihre Zustimmung zu Satzung, Präambel und Selbstverständnis des Vereins erklärt.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Nichtaufnahme in den Verein kann die abgewiesene natürliche oder juristische Person Einspruch an die Mitgliederversammlung richten, die dann das letztendlich entscheidende Gremium ist.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Auflösung der juristischen Person, b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss,
    d) durch Tod.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Jahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund, wegen Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Satzung möglich.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. U`ber die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse auf einer ordentlichen Sitzung, im Wege der Zusammenschaltung im Internet, wenn die Teilnahmemöglichkeit technisch gewährleistet ist, oder auf schriftlichem Wege.

Juristische Personen können in der Mitgliederversammlung nur durch ihre/n gesetzliche/n bzw. satzungsgemäßen Vertreter/in, oder eine von ihr beauftragte Person vertreten werden. Die Beauftragung ist dem Vorstand nachzuweisen. Die/Der Vertretungsberechtigte hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede natürliche Person hat, auch wenn von mehreren Mitgliedern mit der Vertretung beauftragt, nur eine Stimme. U`ber die Zulassung von Gästen und deren Rederecht entscheidet der Vorstand; die Mitgliederversammlung kann anders beschließen.

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe des Verfahrens nach Abs. 1, des Tagungsortes und -termins bzw. der Zugangsdaten für die Zusammenschaltung im Internet oder der Eingangsadresse und Frist für den Eingang der schriftlichen Voten sowie der Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in der Satzung vorgesehenen
Angelegenheiten zuständig für

  1. Wahl des Vorstandes sowie den Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren
  2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
  3. Des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts
  4. Die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  5. Die Beschlussfassung von Anträgen und Entschließungen
  6. Arbeitsprogramm des Vereins
  7. Stellungnahme zu Fragen der landesweiten Gedenkstättenarbeit
  8. Änderung der Satzung
  9. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch beschließen, die Öffentlichkeit zuzulassen. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem/r Wahlleiter*in übertragen werden. Die Wahl kann auch als Block- oder Listenwahl durchgeführt werden. Personenwahlen finden geheim statt. Einzelheiten des Wahlverfahrens können durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Wahlordnung geregelt werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln, die Auflösung des Vereins von vier Fünfteln. U`ber diese Beschlussgegenstände kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Tagesordnung ausdrücklich genannt wurden.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das innerhalb des
folgenden Quartals den Mitgliedern online zur Verfügung steht.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Zur Unterstützung seiner Arbeit darf er Arbeitsgruppen und -kreise zu verschiedenen Themen und Sachverhalten bilden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Personen,
    1. dem oder der Vorsitzenden,
    2. dem oder der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem oder der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Kassierer*in),
    4. dem oder der dritten stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer*in) und
    5. bis zu acht weiteren Personen (Beisitzer*innen), die aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden.

In der Besetzung des Vorstandes soll sich die Vielfalt der Erinnerungskulturlandschaft widerspiegeln; vertreten sein sollen sowohl die durch das Land geförderten Vereine an den Gedenkstätten als auch kleinere Erinnerungsorte und -initiativen und thematische Arbeitsgemeinschaften.

Vertreter*innen nicht repräsentierter Initiativen und Organisationen kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit kooptieren. Er kann zu einzelnen Sitzungen weitere Personen und Fachberater*innen hinzuziehen. Kooptierte oder sonst hinzugezogene Personen haben kein Stimmrecht.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Buchst. a) bis d) gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann während der Dauer seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.

Der Vorstand bleibt so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren, auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien, die auch kombiniert zum Einsatz kommen können, gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht oder die Satzung nichts anderes bestimmt.

Zu Sitzungen oder anderen Beschlussfassungen ist von dem oder der Vorsitzenden – bei Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden – mit angemessener Frist schriftlich einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins;
  2. die Vertretung der Interessen des Vereins und seiner gemeinnützigen Mitglieder, insbesondere in der Öffentlichkeit;
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  4. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung;
  5. die Erstellung des Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichtes sowie
  6. die Beschlussfassung über die vorläufige Aufnahme und den vorläufigen Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Der Verein kann die Mitglieder des Vorstandes im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.

Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie – partnerschaftliche Beziehungen eingeschlossen – berühren. Durch Beschluss, dem alle Mitglieder außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen werden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Beirat

Der Beirat repräsentiert die Opfergruppen des Nationalsozialismus.
Er berät und unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung der satzungsgemäßen Vereinsziele.

  1. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in für die Dauer der Amtszeit. Der/die Sprecher/in wird zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen.
  3. Vorstand und Beirat tagen mindestens einmal im Halbjahr gemeinsam. Die Einladung erfolgt gemeinsam in Abstimmung von Vorstand und Beirat.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den
Jahresabschluss aufzustellen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung
gewählten Kassenprüfer/innen.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitgliedsorganisationen, die in der Eigenschaft als eingetragener Verein als gemeinnützig anerkannt sind, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden sollen.

§ 12 Allgemeine Vorschriften

Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (E-Mail) ausreichend.

In seiner Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen, verwendet der Verein die Adresse, die das Mitglied zuletzt bekanntgegeben hat.

Satzungsänderungen, die von Register- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand in eigener Verantwortung beschließen; er hat die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Einladung zur nächsten Sitzung über den Vorgang zu informieren.

Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 25. März 2023.
Die Unterzeichnenden erklären hiermit die Anerkennung dieser Satzung und den
Beitritt zum Verein.
Name, Vorname natürliche Person in Vertretung für Unterschrift